SATZUNG |
des |
Heimatvereins für Dorfgemeinschaft Prisdorf von 1967 |
e.V. |
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§1 |
Name, Sitz, Geschäftjahr |
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| 1. |
Der Verein führt den Namen Heimatverein für Dorfgemeinschaft Prisdorf von 1967(nachfolgend HfD Prisdorf)genannt. |
| 1.1 |
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er in seinem Namen den Zusatz "e.V." |
| 2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Prisdorf. |
| 3. |
Das Geschäftsjahr beginnt am 1, Januar und endet am 31.Dezember desselben Jahres. |
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| Der "HfD Prisdorf" setzt sich zur Aufgabe: |
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die Dorfgemeinschaft und Heimatverbundenheit zu fördern |
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den Heimatgedanken und die niederdeutsche Sprache zu hegen und zu pflegen |
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den Schutz, die Pflege und Gestaltung von Natur und Landschaft zu fördern. |
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Erfüllt werden sollen die Aufgaben durch Zusammenkünfte,Vorlesungen, Vorträge, Theateraufführungen, heimatkundliche Ausfahrten bzw.
Ausflüge. Die Verbindung zu Vereinen und Gruppen ähnlicher Zielsetzung soll angestrebt und gefördert werden. Der Verein beken sich zu den satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben des Schleswig Holsteinischen Heimatbundes e.V. (SHHB) Der Verein dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung von 1977 §§ 51-68. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
Erfüllt werden sollen die Aufgaben durch Zusammenkünfte,Vorlesungen, Vorträge, heateraufführungen,heimatkundliche Ausfahrten bzw.
Ausflüge. Die Verbindung zu Vereinen und Gruppen ähnlicher Zielsetzung soll angestrebt und gefördert werden. Der Verein bekennt
sich zu den satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben des Schleswig- Holsteinischen Heimatbundes e.V. ( SHHB ) Der Verein dient aus-
schließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung von 1977 §§ 51-68. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig; sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
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Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits Mitglied des Vereins sind,
ferner alle Personen, die in der Folgezeit als Mitglied aufgenommen werden. Auch Minderjährige können Mitglieder sein.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele des Vereins direkt oder indirekt unterstützen.
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder können Personen werden, die sich um die Förderung der
Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit
einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit
diese Satzung keine abweichende Regelung trifft.
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Wer Vereinsmitglied werden will muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
in all ihren Teilen an.
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Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen einen Jahres-
beitrag. Das Kalenderjahr gilt als Beitragsjahr.Die Höhe des Bei-
trages der ordent lichen. Mitglieder wird von der Mitgliederver-
sammlung festgelegt. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und ist
halb jährlich (im April u.Oktober) bzw. jährlich im April zu ent-
richten. Der Verein kann die Bringeschuld erleichtern, indem er
durch benannte Vorstandsmitglieder Hauskassierungen vornimmt.
Solange der fällige Beitrag nicht gezahlt ist, ruhen sämtliche
Mitgliedsrechte.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Ersatzdienstes ruht die
Beitragspflicht.
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§ 6 |
Beendigung der Beitragspflicht |
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Auflösung des
Vereins. Die Mitgliedschaft kann bis 30.5. zum halben, bzw. bis
zum 30.11. zum vollen Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim
1. Vorsitzenden gekündigt werden.
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Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss, der mit einfacher
Mehrheit zufassen ist, ausgeschlossen werden,.
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| 1. |
wenn es mit den fälligen Beitragen trotz wiederholter Mahnung
länger als 12 Monate in Rückstand ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft
befreit das Mitglied nicht von seiner Beitragsschuld gegenüber dem Verein. |
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| 2. |
wenn es sich Verstöße gegen den Zweck des Vereins zu Schulden
kommen lassen oder dem Ansehen des Vereins geschadet hat. Vor
dem Ausschluss muss ihm Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand gegeben werden.
Der Betroffene kann einen Monat nach Zustellung des schriftlich begründeten Ausschlusses Beschwerde
einlegen, über den dann die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit zu entscheiden hat. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
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| 1. |
Mitgliederversammlung, |
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§ 8 |
Mitgliederversammlung |
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| Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten drei Monate eines
Kalenderjahres, beruft der Vorstand im Sinne von § 26
BGB in vertretungsberechtigter Zahl die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) ein, Aufgaben der Mitgliederversammlung: |
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| 1. |
Genehmigung der vorliegenden Tagesordnung und des Protokolls
der letzten Mitgliederversammlung,. |
| 2. |
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, |
| 3. |
Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes, |
| 4. |
Wahl der Vorstandsmitglieder, |
| 5. |
Wahl, der Kassenprüfer, |
| 6. |
Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des SHHB. |
| 7. |
Festsetzen der Mitgliedsbeiträge, |
| 8. |
Beschlussfassung über Anträge, |
| 9. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen |
| 10. |
Entscheidung über eine Beschwerde nach § 6 und |
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| 11. |
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; hierfür
ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. |
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; hierfür ist
eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Sowohl zu der ordentlichen als auch zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist, unter Beifügung der Tagesordnung in
schriftlicher Form, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu
laden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand
einzuberufen, Wenn
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| 1. |
entweder mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen, |
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| 2. |
oder der Vorstand dieses beschließt |
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Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung
bekanntgegeben werden. Anträge der Mitglieder müssen spätestens
eine Woche vor Einberufung einer Mitgliederversammlung dem 1.
Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind
zu Beginn der Mitgliederversammlung zu stellen.
Über die Zulässigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen, welches von Schriftführer und dem
1. Vorsitzenden oder den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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Stimmberechtigt sind alle. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr am Tag der Versammlung
vollendet haben. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen müssen mit 3/4
Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Gewählt und abgestimmt wird durch Handzeichen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Verlangt ein Mitglied geheime
Wahl, so muß diesen Antrag von der Versammlungsleitung stattgegeben werden.
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1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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| 1. |
dem Vorsitzenden, |
| 2. |
den beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, |
| 3. |
dem Schriftführer und |
| 4. |
dem Kassenwart. |
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| Der erweiterte Vorstand besteht außerdem aus: |
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| 1. |
dem Ehrenvorsitzenden, |
| 2. |
den Ehrenvorstandsmitgliedern |
| 3. |
dem stellvertretenden Schriftführer, |
| 4. |
den Leitern der einzelnen Gruppen (Schach-, Regal-, Wandergruppe, Bücherei etc.) und |
| 5. |
den Beisitzern. |
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Bei Bedarf können weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart haben einzeln Bankvollmacht.
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2. Vertreten wird der Verein durch die Vorsitzende/ den Vorstzenden allein oder durch zwei andere Vostandsmitglieder gemeinschaftlich.
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Wählbar sind nur volljährige, ordentliche Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden im Wechsel gewählt, so daß alle zwei Jahre die Hälfte des Vorstandes neu zu wählen ist. Der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der Kassenwart sollten möglichst nicht im selben Jahr zur Wahl anstehen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt ein anderes Mitglied vertretungsweise seine Aufgaben. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl vorzunehmen.
Falls mit Ablauf der Amtszeit keine Mitgliederversammlung stattfindet, bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt bis eine erfolgt.
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§ 12 |
Pflichten des Vorstandes |
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Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die Geschäftsführung
obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand.
Der Kassenwart hat rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den
gewählten Kassenrevisoren eine Prüfung der Jahresabrechnung an Hand
aller Belege und Unterlagen zu ermöglichen.
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§ 13 |
Wahl der Kassenprüfer |
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Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für jeweils zwei Jahre.
Sie werden im Wechsel gewählt, sodass jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu
wählen ist. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur volljährige,
ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
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§ 14 |
Rechte und Pflichten der Kassenprüfer |
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Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu
überprüfen. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Jahresrechnung an Hand aller Belege und Unterlagen zu prüfen.
Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekannt zugeben und
bei Ordnungsmäßigkeit der Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu
stellen.
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§ 15 |
Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des SHHB |
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Die Wahl der Delegierten erfolgt für jeweils zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
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§ 16 |
Auflösung des Vereins |
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Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss als Tagesordnungspunkt
der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt sein. Eine Auflösung
wird erst wirksam, wenn er in zwei aufeinander folgenden
Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst ist. Die zweite Versammlung darf frühestens einen
Monat und muss spätestens drei Monate nach der ersten stattfinden. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Prisdorf,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
der Heimatkunde zu verwenden hat.
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§ 17 |
Sonstige Bestimmungen |
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Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB.
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Diese Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am
07.Mai.2008 beschlossen worden.
Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.
Prisdorf den 7. Mai 2008
gez. Margot Dorsch
Vorsitzende
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